BFH - Beschluss vom 16.07.2019
X B 14/19
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2020, 2272
BFH/NV 2019, 1116
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3339/12

Anforderungen an die Sachaufklärung bei Verwertung eines Vermerks eines Steuerfahnders über eine Besprechung

BFH, Beschluss vom 16.07.2019 - Aktenzeichen X B 14/19

DRsp Nr. 2019/12718

Anforderungen an die Sachaufklärung bei Verwertung eines Vermerks eines Steuerfahnders über eine Besprechung

1. NV: Das FG verletzt seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, wenn es seine Entscheidung in zentralen Punkten auf den bloßen —formal und inhaltlich zwischen den Beteiligten umstrittenen— Vermerk eines Steuerfahnders über eine "Besprechung" mit einer Person, die als Zeuge in Betracht gekommen wäre, stützt, ohne diese Person selbst zu vernehmen. 2. NV: Das FG verletzt seine Pflicht, einen beantragten Beweis grundsätzlich zu erheben, wenn es einerseits zwar ausführt, die unter Beweis gestellte Tatsache könne als wahr unterstellt werden, so dass die Beweiserhebung entbehrlich sei, in seiner Entscheidung aber letztlich vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache ausgeht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23.10.2018 – 8 K 3339/12 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.