BFH - Beschluss vom 13.12.2016
X B 23/16
Normen:
FGO § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 564
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 155/14 3 K 157/14

Anforderungen an die Sachaufklärung im finanzgerichtlichen VerfahrenVoraussetzungen der Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots

BFH, Beschluss vom 13.12.2016 - Aktenzeichen X B 23/16

DRsp Nr. 2017/3043

Anforderungen an die Sachaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren Voraussetzungen der Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots

1. NV: Für die Beurteilung der Frage, ob ein Beweisantrag ausreichend substantiiert ist, darf nicht isoliert ausschließlich dessen Wortlaut herangezogen werden. Vielmehr ist auch die prozessuale Vorgeschichte insbesondere der Inhalt eingereichter Schriftsätze und die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen einzubeziehen. 2. NV: Zwar kann ein Benennungsverlangen (§ 160 AO) unzumutbar und damit ermessensfehlerhaft sein, wenn der Steuerpflichtige den Empfänger seiner Zahlung nicht benennen kann, weil er Opfer einer für ihn undurchschaubaren Täuschung geworden ist. Allein die Vorlage von Formalpapieren durch den Zahlungsempfänger bewirkt im Regelfall aber keinen Vertrauenstatbestand, der die Anwendung des § 160 AO ausschließen könnte.