BFH - Beschluss vom 04.06.2012
VI B 10/12
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 47 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1475
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 389/10

Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 04.06.2012 - Aktenzeichen VI B 10/12

DRsp Nr. 2012/15666

Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Die Verpflichtung zur Erforschung des Sachverhalts gebietet zwar nicht, fern liegenden Überlegungen und Erwägungen nachzugehen. Soweit sich allerdings aus den beigezogenen Akten, dem Beteiligtenvorbringen und sonstigen Umständen Fragen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt aufdrängen, muss das Finanzgericht diesen auch ohne entsprechenden Hinweis nachgehen.

Macht der Kläger geltend, er habe den Briefumschlag mit der Klageschrift innerhalb der Klagefrist persönlich in den Briefkasten des Finanzamts eingeworfen, so hat das Finanzgericht dem nachzugehen und den Sachverhalt etwa durch Befragung der mit der Weiterleitung der Post befassten Bediensteten des Finanzamts aufzuklären.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 47 Abs. 2;

Gründe

I. Im finanzgerichtlichen Verfahren war u.a. streitig, ob die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) selbst erhobene Klage rechtzeitig durch Einwurf in den Briefkasten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) erhoben worden war.