FG Baden-Württemberg, vom 09.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3714/08
Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren
BFH, Beschluss vom 11.05.2012 - Aktenzeichen II B 63/11
DRsp Nr. 2012/15667
Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren
1. NV: Für die nach § 76 Abs. 1 S. 1 und 5 FGO von Amts wegen zu treffende Feststellung der Steuerhinterziehung ist kein höherer Grad von Gewissheit erforderlich als für die Feststellung anderer Tatsachen.2. NV: Die Sachverhaltswürdigung und die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und der Prüfung durch den BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen.3. NV: Die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 31 Abs. 5ErbStG ist im Regelfall auf den Erwerb von Todes wegen seitens des/der Erben beschränkt.
1. Die Nichterhebung eines angebotenen Beweises ist nur dann ein Verfahrensmangel, wenn das voraussichtliche Beweisergebnis nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG entscheidungserheblich sein kann (z.B. BFH - VI B 137/04 - 23.03.2005 - BFH/NV 2005, 1296). Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf hingegen unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist.
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