BFH - Beschluss vom 26.02.2020
VIII B 56/19
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 2329
BFH/NV 2020, 1074
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 28.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1027/18

Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren hinsichtlich des Zeitpunkts der maschinell-elektronischen Versendung von Steuerbescheiden

BFH, Beschluss vom 26.02.2020 - Aktenzeichen VIII B 56/19

DRsp Nr. 2020/11408

Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren hinsichtlich des Zeitpunkts der maschinell-elektronischen Versendung von Steuerbescheiden

1. NV: Das FG verstößt gegen seine Sachaufklärungspflicht, wenn es keine Ermittlungen zu einem tatsächlichen Geschehen anstellt, auf das es unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung ankommt, wenn sich solche Ermittlungen aufdrängen (vgl. BFH-Beschluss vom 22.05.2006 – X B 190/05, BFH/NV 2006, 1681). 2. NV: Geht das FG in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass bei maschinell-elektronischer Versendung von Steuerbescheiden durch ein Rechenzentrum aufgrund eines Anscheinsbeweises vom Datum des Bescheids auf das Datum der Aufgabe zur Post geschlossen werden kann, hat es zu ermitteln, ob durch den Ablauf der Postversendung im Rechenzentrum gewährleistet ist, dass der Tag der Aufgabe zur Post regelmäßig mit dem Datum des Bescheids übereinstimmt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28.01.2019 – 9 K 1027/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.