BFH - Urteil vom 23.04.2015
V R 32/14
Normen:
AO § 162;
Vorinstanzen:
Niedersächsisches Finanzgericht, vom 09.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 164/13

Anforderungen an die Schätzung von Sachentnahmen eines Unternehmers

BFH, Urteil vom 23.04.2015 - Aktenzeichen V R 32/14

DRsp Nr. 2015/10906

Anforderungen an die Schätzung von Sachentnahmen eines Unternehmers

1. NV: Bei Steuerpflichtigen, die ihren Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 UStG nicht nachkommen, sind die Sachentnahmen nach § 162 AO zu schätzen. 2. NV: Dabei ist die Schätzung des FA im Klageverfahren in vollem Umfang nachprüfbar. Das FG ist nicht an die vom FA gewählte Schätzungsmethode gebunden, sondern hat eine eigene, selbständige Schätzungsbefugnis. 3. NV: Die Schätzung des FG gehört ebenso wie die Auswahl der Schätzungsmethode zu den tatsächlichen Feststellungen des FG, die den BFH bindet, wenn sie zulässig ist, verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen ist und weder gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze noch gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt. 4. Anders als bei norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften, die für die Gerichte nicht bindend sind, besteht im Bereich des Ermessens, der Billigkeit, der Typisierung und der Pauschalierung eine Selbstbindung der Verwaltung, die grundsätzlich auch von den Gerichten zu beachten ist.

1. Schätzungen des Finanzamts sind im finanzgerichtlichen Klageverfahren in vollem Umfang nachprüfbar.