BFH - Beschluss vom 04.11.2009
X B 117/09
Normen:
FGO § 60 Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 229
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 30331/06

Anforderungen an die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; Vorliegen eines Verfahrensfehlers bei unterbliebener Beiladung des Ausstellers einer Spendenbescheinigung

BFH, Beschluss vom 04.11.2009 - Aktenzeichen X B 117/09

DRsp Nr. 2009/27104

Anforderungen an die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; Vorliegen eines Verfahrensfehlers bei unterbliebener Beiladung des Ausstellers einer Spendenbescheinigung

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen. Auch Verfahrensmängel liegen nicht vor.

1.

a)

Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Des Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).

b)