BFH - Beschluss vom 27.07.2009
XI B 120/08
Normen:
FGO § 76 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; AO § 110;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2211/05

Anforderungen an die schlüssige Erhebung einer Rüge der mangelnden Sachverhaltsaufklärung gem. § 76 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO); Materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit einer Vorentscheidung als Grund für die Zulassung einer Revision gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO

BFH, Beschluss vom 27.07.2009 - Aktenzeichen XI B 120/08

DRsp Nr. 2009/23856

Anforderungen an die schlüssige Erhebung einer Rüge der mangelnden Sachverhaltsaufklärung gem. § 76 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO); Materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit einer Vorentscheidung als Grund für die Zulassung einer Revision gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; AO § 110;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat innerhalb der mit Ablauf des 26. Februar 2009 endenden Frist für die Beschwerdebegründung (vgl. § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) einen Grund für die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargetan. Die nach dem Ablauf der Begründungsfrist bezeichneten Zulassungsgründe können nicht berücksichtigt werden (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Februar 1997 X B 188/96, BFH/NV 1997, 593).