Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat innerhalb der mit Ablauf des 26. Februar 2009 endenden Frist für die Beschwerdebegründung (vgl. § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) einen Grund für die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargetan. Die nach dem Ablauf der Begründungsfrist bezeichneten Zulassungsgründe können nicht berücksichtigt werden (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Februar 1997 X B 188/96, BFH/NV 1997, 593).
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