I.
Mit Beschluss vom 13. November 2008 X B 47/08 hat der Senat die Beschwerde der Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Rügeführerin) gegen den Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 18. Januar 2008 zurückgewiesen, durch den die Rügeführerin im Klageverfahren 11 K 4866/06 als Prozessbevollmächtigte zurückgewiesen worden ist.
Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2008 wendet sich die Rügeführerin gegen den Senatsbeschluss vom 13. November 2008 mit einer Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit dem Antrag, "das Verfahren ordnungsgemäß unter Gewährung rechtlichen Gehörs und Erfüllung zwingender Vorlagepflichten an den EuGH fortzusetzen".
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