BFH - Beschluss vom 18.08.2023
IX B 104/22
Normen:
FGO § 91 Abs.2, § 91a, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 6, § 119 Nr. 3, § 155; ZPO § 295 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 372
BB 2023, 2390
DZWIR 2023, 678
FamRB 2023, 439
MDR 2023, 1570
MDR 2023, 1610
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2530/21

Anforderungen an die Sitzordnung und Sichtbarkeit aller Teilnehmer bei einer VideoverhandlungRügeverlust des nicht vertretenen Klägers hinsichtlich verzichtbarer Verfahrensmängel durch rügeloses Verhandeln

BFH, Beschluss vom 18.08.2023 - Aktenzeichen IX B 104/22

DRsp Nr. 2023/12867

Anforderungen an die Sitzordnung und Sichtbarkeit aller Teilnehmer bei einer Videoverhandlung Rügeverlust des nicht vertretenen Klägers hinsichtlich verzichtbarer Verfahrensmängel durch rügeloses Verhandeln

1. NV: Bei einer Videoverhandlung nach § 91a der Finanzgerichtsordnung muss jeder Beteiligte zeitgleich die Richterbank und die anderen Beteiligten visuell und akustisch wahrnehmen können. 2. NV: Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn ein im Gerichtssaal anwesender Beteiligter den zugeschalteten Beteiligten nur sehen kann, wenn er selbst sich 180 Grad dreht. 3. NV: Ist der Kläger vor dem Finanzgericht nicht rechtskundig vertreten, verliert er bei (verzichtbaren) Verfahrensmängeln (hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs) sein Rügerecht nicht durch rügelose Verhandlung zur Sache. GG Art. 103 Abs. 1

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19.05.2022 - 3 K 2530/21 EW aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 91 Abs.2, § 91a, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 6, § 119 Nr. 3, § 155; ZPO § 295 Abs. 1;

Gründe

I.