Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12.07.2019 aufgehoben und die Klagen werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin zu 2) in ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 24.04.2017 bis zum 31.10.2017 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlag.
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