I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war bei einem in Deutschland tätigen rumänischen Unternehmen --X-- u.a. als Bauleiter beschäftigt. Wegen rückständiger Umsatz- und Lohnsteuerschulden sowie steuerlicher Nebenleistungen der X wurde er vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) neben dem eingetragenen Geschäftsführer und dessen Stellvertreter mit zwei Haftungsbescheiden gemäß § 69 i.V.m. § 35 der Abgabenordnung (AO) als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Dabei ging das FA davon aus, dass der Kläger als Generaldirektor und damit als faktischer Geschäftsführer nach außen tätig geworden ist. Die Einsprüche wies das FA als unbegründet zurück.
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