Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG befugt, auch aus eigenem Recht die Streitwertbeschwerde zu erheben.
Die Streitwertbeschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Zur Begründung im Einzelnen verweist der Senat auf die Gründe des Streitwertbeschlusses vom heutigen Tag im Verfahren
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