Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen, von dem (jedenfalls im Ergebnis) abzurücken kein Anlass besteht.
Die Berufungsbegründung gibt lediglich zu den nachstehenden Ausführungen Anlass.
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