BFH - Beschluss vom 28.06.2017
III B 90/16
Normen:
FGO § 79b Abs. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1609/15

Anforderungen an die Substantiierung einer finanzgerichtlichen Klage

BFH, Beschluss vom 28.06.2017 - Aktenzeichen III B 90/16

DRsp Nr. 2017/11896

Anforderungen an die Substantiierung einer finanzgerichtlichen Klage

Die Versäumnis der nach § 79b Abs. 1 FGO gesetzten Frist berechtigt das FG zur Abweisung der Klage durch Prozessurteil, obwohl diese Rechtsfolge in § 79b Abs. 3 FGO nicht ausdrücklich genannt wird.

Hat das Finanzgericht dem Kläger eine Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 1 FGO gesetzt, nachdem dieser sich jedweden Sachvortrag erspart und die Klagebegründung auf den Hinweis beschränkt hatte, dass nach seiner Auffassung die Festsetzung der Einkommensteuer nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche, so kann es im Falle fruchtlosen Fristablaufs die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abweisen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17. März 2016 6 K 1609/15 E,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 79b Abs. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielt als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die er durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt (§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes); daneben erzielte er auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.