BFH - Beschluss vom 29.06.2017
X B 170/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 65 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1613
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 251/14

Anforderungen an die Substantiierung einer finanzgerichtlichen Klage

BFH, Beschluss vom 29.06.2017 - Aktenzeichen X B 170/16

DRsp Nr. 2017/14594

Anforderungen an die Substantiierung einer finanzgerichtlichen Klage

Wie weit das Klagebegehren zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls (insbesondere vom Inhalt des Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart) ab und kann nicht abstrakt generell vorab definiert werden. Entscheidend ist, ob das Gericht in die Lage versetzt worden ist zu erkennen, worin nach Ansicht des Klägers die streitgegenständliche Rechtsverletzung liegt.

1. Bei einer Klage gegen Steuerbescheide ist der Gegenstand des Klagebegehrens nicht gleichzusetzen mit der bloßen Benennung der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen. Vielmehr sind Angaben erforderlich, die es dem Gericht ermöglichen, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen und ohne effektive und auf das erforderliche Maß reduzierte Sachaufklärung zu betreiben. 2. Sind Gegenstand der Einspruchsentscheidungen zahlreiche Sachverhalte, die sowohl in tatsächlicher wie in steuerlicher Hinsicht streitig sind, so ist der Gegenstand des Klagebegehrens eindeutig zu bezeichnen. Es muss klar erkennbar sein, ob sich der Kläger im Klageverfahren nunmehr gegen sämtliche Punkte oder nur gegen einzelne Abweichungen im Veranlagungs- bzw. Verwaltungsverfahren wenden wollen.

Tenor