OLG Brandenburg - Urteil vom 16.01.2019
7 U 104/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266 Abs. 1 Alt. 2; GmbHG § 43 Abs. 1; GmbHG § 43 Abs. 2; GmbHG § 43 Abs. 4; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 195; BGB § 199;
Fundstellen:
GmbHR 2019, 474
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 07.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 308/14

Anforderungen an die Substantiierung einer Schadensersatzklage einer GmbH gegen ihren Geschäftsführer

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.01.2019 - Aktenzeichen 7 U 104/16

DRsp Nr. 2019/1486

Anforderungen an die Substantiierung einer Schadensersatzklage einer GmbH gegen ihren Geschäftsführer

1. Es stellt sich als Untreue i.S. von § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB dar, wenn der Geschäftsführer einer GmbH Geldmittel der Gesellschaft für private Zwecke verwendet. 2. Eine Schadensersatzklage der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer ist nur dann hinreichend substantiiert, wenn sie einzelne schädigende Handlungen darlegt. Demgegenüber genügt es den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht, wenn allein auf die einzelne Tatvorwürfe enthaltende staatsanwaltschaftliche Anklageschrift Bezug genommen wird. 3. Da die Ansprüche der Gesellschaft aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 Abs. 1 StGB und aus § 43 Abs. 2 GmbHG selbständige Anspruchsgrundlagen darstellen, die nicht in Gesetzeskonkurrenz stehen, ist die Verjährung für jede Vorschrift selbständig zu beurteilen.

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 07.06.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: