OLG Dresden - Beschluss vom 27.02.2019
4 U 1228/18
Normen:
BGB § 104;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 456/18

Anforderungen an die Substantiierung eines Beweisantritts betreffend die Geschäftsunfähigkeit eines Vertragspartners infolge Alkohol- und Drogeneinflusses zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses

OLG Dresden, Beschluss vom 27.02.2019 - Aktenzeichen 4 U 1228/18

DRsp Nr. 2019/5521

Anforderungen an die Substantiierung eines Beweisantritts betreffend die Geschäftsunfähigkeit eines Vertragspartners infolge Alkohol- und Drogeneinflusses zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses

Wird eine vorübergehende Geschäftsunfähigkeit infolge Alkohol- und Drogeneinflusses zum Zeitpunkt eines Vertragsschlusses behauptet, stellt das Zeugenbeweisangebot des behandelnden Hausarztes einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar, wenn dieser lediglich allgemein zum Vorliegen einer Suchterkrankung benannt wird. Erforderlich ist vielmehr, dass Anknüpfungstatsachen benannt und unter Beweis gestellt werden, die den Rückschluss auf eine zurückliegende Geschäftsunfähigkeit gerade zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erlauben.

1. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 4.343,98 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 104;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen.