Der Antrag hat keinen Erfolg.
1.
Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Im Streitfall hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg. Weder hat das Finanzgericht (FG) seine Sachaufklärungspflicht verletzt, noch liegt ein anderer Verfahrensfehler vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte.
a)
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