Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.
1.
Eine Verletzung der Grundsätze des fairen Verfahrens liegt nicht vor. Zudem ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass und inwieweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) entscheidungserheblich beeinträchtigt wurde, zumal alle, auch kurz vor und in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Unterlagen vom Finanzgericht (FG) bei seiner Entscheidung berücksichtigt wurden.
Soweit der Kläger Fehler im Besteuerungs- oder Einspruchsverfahren (Vorgänge um die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr) durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) bemängelt, handelt es sich nicht um Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; das sind nur Verstöße des FG gegen das Gerichtsverfahrensrecht (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Februar 2008 XI B 204/07, BFH/NV 2008, 1171; vom 9. Mai 2007 IX B 218/06, BFH/NV 2007, 1526).
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