BFH - Beschluss vom 10.02.2009
X B 211/08
Normen:
FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO a.F. § 62 Abs. 3 S. 6; FGO n.F. § 62 Abs. 6 S. 4; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 782
Vorinstanzen:
FG München, vom 04.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3268/04

Anforderungen an die Substanziierung der Verletzung des rechtlichen Gehörs als Verfahrensfehler

BFH, Beschluss vom 10.02.2009 - Aktenzeichen X B 211/08

DRsp Nr. 2009/6785

Anforderungen an die Substanziierung der Verletzung des rechtlichen Gehörs als Verfahrensfehler

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO a.F. § 62 Abs. 3 S. 6; FGO n.F. § 62 Abs. 6 S. 4; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Bevollmächtigte der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Steuerberater. Er hat die Klägerin bereits im Einspruchsverfahren gegen die Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 1996 bis 2000 vertreten und mit Schriftsatz vom 23. Juli 2004 in deren Namen beim Finanzgericht (FG) fristgerecht Klage gegen die Steuerbescheide erhoben. Dabei teilte er mit, eine Vertretungsvollmacht sowie die Klagebegründung werde nachgereicht. Mit Schreiben vom 27. Juli 2004 forderte das FG den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen, die Klage zu begründen, einen bezifferten Antrag zu stellen und eine auf ihn lautende Prozessvollmacht im Original nachzureichen. Da der Bevollmächtigte der Klägerin hierauf nicht reagierte, setzte der Berichterstatter des Senats des FG mit Verfügung vom 4. Oktober 2004 eine Ausschlussfrist bis zum 15. November 2004 für die Vorlage der Prozessvollmacht sowie für die Bezeichnung des Klagebegehrens.