Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist jedenfalls unbegründet.
Die Begründung der Beschwerde entspricht zum Teil nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen ist ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht gegeben. Danach ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
1.
Der Kläger hat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.
a)
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