BFH - Beschluss vom 07.02.2011
XI S 29/10
Normen:
FGO § 133a Abs. 2 S. 5;

Anforderungen an die Substanziierung einer Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 07.02.2011 - Aktenzeichen XI S 29/10

DRsp Nr. 2011/4012

Anforderungen an die Substanziierung einer Nichtzulassungsbeschwerde

1. NV: Bei einer Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer NZB kann der Anspruch auf rechtliches Gehör nur dann i.S. von § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein, wenn der BFH bei seiner Entscheidung ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat und die Revision bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte zugelassen werden müssen. 2. NV: Im Hinblick auf die - verfassungsrechtlich unbedenkliche - Regelung in § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BFH bei seiner Entscheidung über die Revisionszulassung von ihm im Beschluss nicht erörtertes Vorbringen nicht erwogen hat. 3. NV: Das Vorbringen, der Tatbestand des Urteils des FG sei unrichtig, ist zur Darlegung eines Verfahrensmangels i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ungeeignet.

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 2 S. 5;

Gründe

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

1.