I.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als unzulässig verworfen, weil sie die ihr nach § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzte Frist zur Bezeichnung des Gegenstandes der Klage versäumt hat und ihr wegen der Fristversäumnis keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war.
Gegen das im zweiten Rechtsgang ergangene Urteil richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die sie auf alle Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO stützt.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg; Zulassungsgründe sind entweder nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt oder liegen nicht vor.
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