BFH - Beschluss vom 10.02.2009
X B 165/08
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 155; GVG § 185 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 781
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2/08

Anforderungen an die Substanziierung eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 10.02.2009 - Aktenzeichen X B 165/08

DRsp Nr. 2009/6784

Anforderungen an die Substanziierung eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 155; GVG § 185 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zum Teil nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt; im Übrigen liegen sie nicht vor.

1.

Der Kläger rügt sinngemäß, das angefochtene Urteil verstoße gegen den klaren Inhalt der Akten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), weil das Finanzgericht (FG) im Widerspruch zum Akteninhalt nicht beachtet habe, dass er bereits bei Einlegung des Einspruchs einen ein Versäumnis entschuldigenden Sachverhalt nachvollziehbar dargelegt und den entsprechenden Vortrag zulässigerweise im Klageverfahren ergänzt habe. Zudem habe das FG nicht beachtet, dass die Steuerbescheide nicht dem Bevollmächtigten, sondern dem Kläger bekannt gegeben worden seien, obwohl nach Aktenlage der Kläger seit mindestens 1998 von einem Bevollmächtigten vertreten worden sei.

a)