BFH - Urteil vom 25.04.2023
II R 38/20
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 2005
BB 2023, 2341
BFH/NV 2023, 1273
DB 2023, 2853
DStR 2023, 1931
DStRE 2023, 1151
NZG 2023, 1337
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 22.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 35/20

Anforderungen an die tatsächliche und vollständige Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStGErfordernis der Löschung einer eingetragenen Auflassungsvormerkung

BFH, Urteil vom 25.04.2023 - Aktenzeichen II R 38/20

DRsp Nr. 2023/11267

Anforderungen an die tatsächliche und vollständige Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG Erfordernis der Löschung einer eingetragenen Auflassungsvormerkung

1. Die tatsächliche und vollständige Rückgängigmachung im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) setzt grundsätzlich die Löschung einer zugunsten des Ersterwerbers eingetragenen Auflassungsvormerkung voraus.2. Die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist allerdings nur dann ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber bei der Rückgängigmachung des Grundstückserwerbs den aufgrund der Auflassungsvormerkung bestehenden Anschein einer Rechtsposition in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat.3. Ist die Ersterwerberin eine Kapitalgesellschaft, muss sie sich die Interessen ihrer Gesellschafter beziehungsweise Geschäftsführer zurechnen lassen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22.10.2020 - 5 K 35/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.