Die Berufung des Beklagten gegen das am 18. Oktober 2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn -
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung des Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 4.7.2018 verwiesen. Die Stellungnahmen des Beklagten vom 30.8.2018 und 31.8.2018 rechtfertigen keine andere Beurteilung.
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