Die sofortige Beschwerde der betroffenen Gesellschaft vom 28. Januar 2016 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Walsrode vom 15. Januar 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 30.000 €; § 105 Abs. 1 Satz 2 GNotKG.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt ihre Eintragung als GmbH ins Handelsregister. Das Registergericht hatte zunächst Bedenken gegen die ursprüngliche Fassung von § 6 der Satzung geäußert, der lautete:
"Die Kosten der Gründung der Gesellschaft trägt die Gesellschaft".
Daraufhin änderte die Gesellschafterin § 6 der Satzung unter dem 11. Januar 2016 in:
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