Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Dezember 2016, Az.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bundesvorstands des Beklagten vom 16. April 2016 über den Ausschluss des Klägers als bundesunmittelbares Mitglied des Beklagten nichtig ist und die Mitgliedschaft des Klägers als bundesunmittelbares Mitglied beim Beklagten nicht beendet hat.
3.Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5.Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
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