Der Umsatzsteuerbescheid für 2009 vom 13. April 2012 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer auf 92.218,65 € festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 75% und der Beklagte zu 25%.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob von der Klägerin im Jahr 2009 erbrachte Krankenhausleistungen umsatzsteuerpflichtig sind und, wenn nicht, ob die Klägerin gemäß § 14c Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) die in ihren bis zum 7. August 2009 erstellten Ausgangsrechnungen offen ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet.
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