FG München - Urteil vom 16.05.2002
14 K 4354/99
Normen:
AO (1977) § 122 Abs. 5 ; VwZG § 1 Abs. 3 ; VwZG § 3 Abs. 3 ; ZPO § 191 Nr. 7 ; ZPO § 195 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 418 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1201

Anforderungen an die Unterschrift des Postbediensteten bei Ersatzzustellung; Haftung für Umsatzsteuer 1989-1992; Körperschaftsteuer 1989-1992; Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 1991

FG München, Urteil vom 16.05.2002 - Aktenzeichen 14 K 4354/99

DRsp Nr. 2002/13630

Anforderungen an die Unterschrift des Postbediensteten bei Ersatzzustellung; Haftung für Umsatzsteuer 1989-1992; Körperschaftsteuer 1989-1992; Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 1991

1. Eine "Unterschrift" des Zustellers auf der Postzustellungsurkunde als Voraussetzung für eine wirksame Ersatzzustellung (Niederlegung) muss zwar nicht lesbar sein, es muss sich aber um einen die Identität des Zustellers ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug handeln, der charakteristische Merkmale aufweist, sich nach dem gesamten Schriftbild als Unterschrift eines Namens darstellt und zumindest die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt. 2. Ein nach links gehender runder Haken mit einer nach rechts laufenden, nicht völlig gerade endenden, kurzen Linie reicht dazu insbesondere dann nicht aus, wenn der aus 11 Buchstaben bestehende Name der Zustellerin erst nach zweimaliger Nachfrage bei der Deutschen Post sicher feststeht und der Personalausweis der Zustellerin eine von der Unterschrift auf der Postzustellungsurkunde wesensverschiedene Unterschrift enthält.

Normenkette:

AO (1977) § 122 Abs. 5 ; VwZG § 1 Abs. 3 ; VwZG § 3 Abs. 3 ; ZPO § 191 Nr. 7 ; ZPO § 195 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 418 ;

Tatbestand:

I.