OLG Hamm - Beschluss vom 16.02.2010
15 W 322/09
Normen:
GmbHG § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2010, 1170
DB 2010, 727
DNotZ 2010, 792
FGPrax 2010, 198
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 89 HRB 21372

Anforderungen an die Unterzeichnung der Gesellschafterliste

OLG Hamm, Beschluss vom 16.02.2010 - Aktenzeichen 15 W 322/09

DRsp Nr. 2010/4612

Anforderungen an die Unterzeichnung der Gesellschafterliste

Auch wenn die Zuständigkeit des Notars zur Unterzeichnung der Gesellschafterliste gem.§ 40 Abs. 2 GmbHG die Zuständigkeit des Geschäftsführers verdrängt, also nur einer von beiden zuständig sein kann, so ist die Liste gleichwohl wirksam unterzeichnet, wenn sie von beiden unterzeichnet worden ist.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beanstandung der Gesellschafterliste vom 15.09.2009 die Beteiligte in ihren Rechten verletzt hat.

Normenkette:

GmbHG § 40 Abs. 2;

Gründe

Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist zulässig und begründet.