I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute und in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Für betriebliche Reisen machte der Kläger Pauschbeträge sowie Übernachtungskosten geltend und gab an, diese Fahrten mit seinem im Privatvermögen gehaltenen PKW durchgeführt zu haben.
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