VGH Hessen - Beschluss vom 07.08.2019
4 E 1311/19.A
Normen:
AsylG § 3 Abs. 1; AsylG § 4 Abs. 1; RVG § 30 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 8; RVG § 56 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2019, 928
NVwZ-RR 2020, 271
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2236/17
VG Gießen, vom 21.05.2019
VG Gießen, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2236/17

Anforderungen an die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts; Berücksichtigung einer nur teilweise erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Bildung eines Teilgegenstandswertes im Hinblick auf die Erfolgsaussicht

VGH Hessen, Beschluss vom 07.08.2019 - Aktenzeichen 4 E 1311/19.A

DRsp Nr. 2019/13440

Anforderungen an die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts; Berücksichtigung einer nur teilweise erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Bildung eines Teilgegenstandswertes im Hinblick auf die Erfolgsaussicht

§ 49 RVG verlangt bei nur teilweise erfolgter Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Teil des Streitgegenstandes, für den das Gericht eine hinreichende Erfolgsaussicht annimmt, einen "Teilgegenstandswert" zu bilden, nach dem die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts zu berechnen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Erinnerungsführers werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen aufgehoben und die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Mai 2019 abgeändert. Auf Antrag des Rechtsanwalts B. vom 8. Mai 2019 wird die ihm aufgrund seiner Beiordnung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 13. März 2019 - 8 K 2236/17.GI.A - aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 621,78 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

AsylG § 3 Abs. 1; AsylG § 4 Abs. 1; RVG § 30 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 8; RVG § 56 Abs. 2;

Gründe