OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.02.2020
3 Wx 21/20
Normen:
GmbHG § 7 Abs. 2; GmbHG § 8 Abs. 2; GmbHG § 19 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 2; FamFG § 382 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2020, 908
NotBZ 2021, 53
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 88 AR 3178/19

Anforderungen an die Versicherung der Einzahlung der Einlageleistung bei Anmeldung einer GmbH zum HandelsregisterEntscheidung des Registergerichts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2020 - Aktenzeichen 3 Wx 21/20

DRsp Nr. 2020/9597

Anforderungen an die Versicherung der Einzahlung der Einlageleistung bei Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister Entscheidung des Registergerichts

1. Verbindet die zur Geschäftsführung bestellte Gesellschafterin die Anmeldung der Gesellschaft (hier: GmbH) zum Handelsregister mit der Versicherung, "dass sie als Gesellschafterin auf die Gesellschaftsanteile Nr. 1-25.000 einen Barbetrag von 12.500,00 € eingezahlt" habe, so genügt sie damit nicht der Verpflichtung des mehrere Geschäftsanteile inne habenden Gesellschafters, die Einlageleistung für jeden einzelnen Geschäftsanteil gesondert zu beziffern.2. Gibt der Antragsteller ernsthaft und endgültig zu erkennen, dass er nicht gewillt ist, seine Anmeldung entsprechend den vom Registergericht genannten Anforderungen (hier: gesonderte Bezifferung der Einlageleistung für jeden einzelnen Geschäftsanteil des mehrere Geschäftsanteile übernehmenden Gesellschafters) zu ergänzen, so darf das Registergericht nicht durch Zwischenverfügung entscheiden, bzw. diese nicht aufrechterhalten, sondern muss - auf der Basis seiner eigenen Rechtsauffassung - über den Eintragungsantrag entscheiden (Bestätigung der Senatsrechtsprechung FGPrax 2013, 14; ZEV 2016, 707).

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

GmbHG § 7 Abs. 2; GmbHG § 8 Abs. 2; GmbHG § 19 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 2;