OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.02.2016
20 W 28/16
Normen:
GmbHG § 8 Abs. 3 S. 1; GmbHG § 6 Abs. 2;
Fundstellen:
DNotZ 2016, 554
DStR
GmbHR 2016, 993
NJW 2016, 10
NJW-RR 2016, 1437
ZIP 2016, 1629
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 07.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AR 6/16
AG Offenbach am Main, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AR 6/16

Anforderungen an die Versicherung der Geschäftsführer einer GmbH hinsichtlich des Nichtvorliegens von Berufs- und Gewerbeverboten und strafrechtlicher VerurteilungenErfordernis der Versicherung durch jeden einzelnen von mehreren Geschäftsführern

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.02.2016 - Aktenzeichen 20 W 28/16

DRsp Nr. 2016/9913

Anforderungen an die Versicherung der Geschäftsführer einer GmbH hinsichtlich des Nichtvorliegens von Berufs- und Gewerbeverboten und strafrechtlicher Verurteilungen Erfordernis der Versicherung durch jeden einzelnen von mehreren Geschäftsführern

Eine gemeinsam von den zwei Geschäftsführern unterschriebene Versicherung im Rahmen der Anmeldung des Inhalts "Wir versichern weiter, dass keine Umstände vorliegen, aufgrund deren wir nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG von dem Amt als Geschäftsführer ausgeschlossen wären: Wir wurden niemals wegen ... verurteilt; uns ist weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde ... die Ausübung irgendeines Berufes ... untersagt ..." genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 8 Abs. 3 S. 1 GmbHG.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GmbHG § 8 Abs. 3 S. 1; GmbHG § 6 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Gesellschaft ist mit Urkunde der verfahrensbevollmächtigten Notarin vom 03.12.2015 (Nr. .../2015) gegründet worden. Alleiniger Gesellschafter ist danach der Beteiligte zu 2), der sich selbst und die Beteiligte zu 3) zu den alleinigen Geschäftsführern der Gesellschaft bestellt hat.