BFH - Beschluss vom 25.07.2023
VIII B 27/22
Normen:
FGO § 62 Abs. 4, § 116 Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen:
BB 2023, 1877
BFH/NV 2023, 1214
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1918/19

Anforderungen an die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten vor dem BundesfinanzhofRechtsfolgen der Fertigung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Steuerpflichtigen selbst

BFH, Beschluss vom 25.07.2023 - Aktenzeichen VIII B 27/22

DRsp Nr. 2023/10326

Anforderungen an die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten vor dem Bundesfinanzhof Rechtsfolgen der Fertigung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Steuerpflichtigen selbst

1. NV: Der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verlangt, dass der Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen muss; die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen.2. NV: Daran fehlt es, wenn der Prozessbevollmächtigte eine Begründung des Klägers unter seinem Briefkopf als "Wortlautzitat" wiedergibt und anführt, es handele sich ausschließlich um eine Begründung des Klägers oder wenn der Prozessbevollmächtigte auf die Zulassungsgründe im Katalog des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO verweist und mitteilt, der Kläger sei der Auffassung, dass die Revision aus diesen Gründen zuzulassen sei.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 24.01.2022 - 5 K 1918/19 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4, § 116 Abs. 3 Satz 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.