OLG Naumburg - Beschluss vom 10.11.2020
5 Wx 9/20
Normen:
GenG § 40;
Vorinstanzen:
AG Stendal, vom 15.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen GnR 3086

Anforderungen an die Vertretung einer Genossenschaft bei Anmeldung der vorläufigen Amtsenthebung eines Vorstandes

OLG Naumburg, Beschluss vom 10.11.2020 - Aktenzeichen 5 Wx 9/20

DRsp Nr. 2021/3771

Anforderungen an die Vertretung einer Genossenschaft bei Anmeldung der vorläufigen Amtsenthebung eines Vorstandes

1. Sieht die Satzung einer Genossenschaft die Mitwirkung wenigstens zweier Vorstandsmitglieder bei einer Registeranmeldung vor, so kann die vorläufige Amtsenthebung eines Vorstandsmitglieds nicht wirksam durch das verbliebene Mitglied des Vorstandes zum Handelsregister angemeldet werden. Vielmehr ist vorher ein neuer Vorstand zu bestellen. 2. Das gilt auch in Ansehung von § 3 Abs. 5 S. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie, der zwar vorsieht, dass die Anzahl der Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft unter die durch Gesetz oder Satzung bestimmte Mindestzahl absinken darf, jedoch eine Satzungsbestimmung unberührt lässt, wonach die Genossenschaft durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten wird.

Die Beschwerde der betroffenen Genossenschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 15. September 2020 wird zurückgewiesen.

Die Genossenschaft trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GenG § 40;

Gründe:

A.