Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 13.09.2021 – 1 K 306/19, soweit es die Einkommensteuer, die Umsatzsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag 2008 bis 2011 betrifft, aufgehoben.
Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
In Bezug auf die Gewerbesteuerfestsetzungen der Streitjahre 2008 bis 2011 wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
Die Beschwerde in Bezug auf die Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen nach § 364 der Abgabenordnung wird als unzulässig verworfen.
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