OLG München - Urteil vom 05.03.2015
23 U 2384/14
Normen:
AktG § 108; AktG § 112; BGB § 814; ZPO § 540 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2015, 402
ZIP 2015, 870
GWR 2015, 231
NJW-RR 2015, 876
NZG 2015, 706
Vorinstanzen:
LG München I, vom 24.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen O 19857/13

Anforderungen an die Zustimmung des Aufsichtsrats zu vertraglichen Regelungen mit einem Vorstandsmitglied

OLG München, Urteil vom 05.03.2015 - Aktenzeichen 23 U 2384/14

DRsp Nr. 2016/2470

Anforderungen an die Zustimmung des Aufsichtsrats zu vertraglichen Regelungen mit einem Vorstandsmitglied

1. Der Beschluss, mit dem der Aufsichtsrat dem Abschluss eines Vertrags mit einem Vorstandsmitglied zustimmt, muss sich auf die wesentlichen Punkte des mit dem Vorstand abzuschließenden Rechtsgeschäfts beziehen. Sofern der Aufsichtsrat das Aushandeln des Vertrags einem seiner Mitglieder überlassen hat, hat der Aufsichtsrat über das Verhandlungsergebnis Beschluss zu fassen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24.03.2014, Az. 14 HK O 19857/13, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesen Urteilen jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 300.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

AktG § 108; AktG § 112; BGB § 814; ZPO § 540 Abs. 1;

Entscheidungsgründe

I. Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines Kaufpreises.

1. 2. 1. 2.