Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des privaten Nutzungsanteils des vom Kläger benutzten Dienstfahrzeuges streitig.
Der Kläger hat für die Streitjahre keinen privaten Nutzungsanteil für die Benutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeuges angesetzt.
Auf Grund einer beim Arbeitgeber des Klägers durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung durch das Finanzamt K. und einer entsprechenden Prüfungsmitteilung ist das Finanzamt für das Kraftfahrzeug von einem privaten Nutzungsanteil in Höhe der sog. 1-v.H.-Regelung ausgegangen und hat unter Zugrundelegung eines geldwerten Vorteils für die private Kraftfahrzeugnutzung in Höhe von jeweils rd. 6.000 DM in den einzelnen Streitjahren geänderte Einkommensteuerbescheide erlassen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|