FG Niedersachsen - Urteil vom 12.04.2011
12 K 122/10
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 4;

Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.04.2011 - Aktenzeichen 12 K 122/10

DRsp Nr. 2012/14153

Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Welche Angaben ein Fahrtenbuch enthalten muss, damit es als „ordnungsgemäß” gilt, ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung sind grds. folgende Aufzeichnungen erforderlich: Datum und km-Stand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich/beruflich veranlassten Fahrt, Reiseziel und bei Umwegen auch Reiseroute, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner. Auf einzelne dieser Angaben kann verzichtet werden, soweit wegen der besonderen Umstände im Einzelfall die betriebliche/berufliche Veranlassung der Fahrten und der Umfang der Privatfahrten ausreichend dargelegt sind und die Überprüfungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt werden. Berufliche Verschwiegenheitspflichten berechtigen nicht, im Fahrtenbuch auf die Angabe von Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchten Geschäftspartnern zu verzichten. Allgemeine Angaben ohne nähere Erläuterungen sind nicht ausreichend, sofern die leichte und einwandfreie Überprüfung der Angaben nicht mehr gewährleistet sind.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 4;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein privater Nutzungsanteil für betriebliche Pkw nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit zu erfassen ist.

Die Kläger wurden in den Streitjahren als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wohnen in…