I.
MitBeschluss vom 16. September 2008 X B 42/08 hat der angerufene Senat die Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Rügeführer) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 30. Januar 2008
II.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1.
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