OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.01.2017
I-24 U 36/16
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 434 Abs. 1 S. 1; BGB § 442 Abs. 1 S. 2; BGB § 444; BGB § 276 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 11.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 29/15

Anforderungen an eine Beschaffenheitsgarantie beim Verkauf eines HausgrundstücksPflicht des Veräußerers zur Offenbarung in der Vergangenheit aufgetretener Schäden

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.01.2017 - Aktenzeichen I-24 U 36/16

DRsp Nr. 2017/8131

Anforderungen an eine Beschaffenheitsgarantie beim Verkauf eines Hausgrundstücks Pflicht des Veräußerers zur Offenbarung in der Vergangenheit aufgetretener Schäden

1. Die (behauptete) Erklärung des Verkäufers, das verkaufte Gebäude befinde sich ineinem sehr guten Zustand, ihm seien keinerlei Feuchtigkeitserscheinungen bekannt,enthält ebenso wenig eine Beschaffenheitsgarantie wie seine Versicherung imnotariellen Kaufvertrag, er kenne und verschweige keine verdeckten Mängel. 2. Die Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes vorVertragsschluss, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt inaller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung. 3. Auf in der Vergangenheit aufgetretene Schäden hat der Verkäufer nur dannhinzuweisen, wenn er damit rechnen musste, dass die Schadensursache nichtordnungsgemäß und nachhaltig behoben wurde. Wenn er ein Fachunternehmen mit derumfassenden Beseitigung eines Mangels beauftragt hat, muss er sich nicht Kenntnisvom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschaffen.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 11.01.2016 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - wird einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Kläger.