BFH - Beschluß vom 07.06.2000
III B 32/00
Normen:
FGO § 115 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 45

Anforderungen an eine Divergenzrüge

BFH, Beschluß vom 07.06.2000 - Aktenzeichen III B 32/00

DRsp Nr. 2000/9550

Anforderungen an eine Divergenzrüge

1. Zu den Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Divergenzrüge. 2. Der Vortrag, das FG habe die vom BFH entwickelten Rechtsgrundsätze auf den Streitfall unzutreffend angewendet, ist nicht geeignet, eine Divergenz i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zu bezeichnen.

Normenkette:

FGO § 115 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und wird zurückgewiesen.

1. Bei einer auf Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer außer der genauen Bezeichnung der Divergenzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) bzw. des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dartun, dass das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts (oder des BVerfG) nicht übereinstimmt. In der Beschwerdebegründung müssen abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung(en) so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 14. Dezember 1993 XI B 40/93, BFH/NV 1994, 569).