BFH - Beschluss vom 24.05.2012
IV B 35/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1484
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4997/06

Anforderungen an eine Divergenzrüge bei einem Streit über die Zulassung der Revision vor dem Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 24.05.2012 - Aktenzeichen IV B 35/11

DRsp Nr. 2012/14922

Anforderungen an eine Divergenzrüge bei einem Streit über die Zulassung der Revision vor dem Finanzgericht

1. NV: Eine zur Zulassung der Revision führende Divergenz zum BFH-Urteil vom 14. März 2007 XI R 15/05 (BFHE 217, 438, BStBl II 2007, 924) liegt nicht vor, wenn das Finanzgericht sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Bestellung der Kommanditisten einer gewerblich geprägten Personengesellschaft zu Liquidatoren zur Beendigung der gewerblichen Prägung und damit gewerbesteuerrechtlich zur Betriebsaufgabe geführt hat. 2. NV: Darin liegt jedenfalls dann auch kein qualifizierter Rechtsfehler, wenn weder der Beschwerdeführer diesen Gesichtspunkt bis zu Ergehen der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht hat, noch die Bestellung der Liquidatoren in dem Erhebungszeitraum, über den das Finanzgericht zu entscheiden hatte, wirksam geworden ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Weder liegt eine Divergenz vor, noch ist die angefochtene Entscheidung willkürlich fehlerhaft oder greifbar gesetzwidrig.