BGH - Beschluss vom 26.06.2018
II ZB 12/16
Normen:
EGGmbHG § 8; GmbHG a.F. § 40 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
DB 2018, 1981
FGPrax 2018, 210
GmbHR 2018, 958
MDR 2018, 1133
NJW 2018, 2794
NZG 2018, 1023
WM 2018, 1548
ZIP 2018, 1591
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen HRB
OLG Hamm, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-27 W 27/16

Anforderungen an eine einzureichende Gesellschafterliste wegen einer Veränderung durch Vorlage vor dem 26. Juni 2017 gegenüber dem Handelsregister

BGH, Beschluss vom 26.06.2018 - Aktenzeichen II ZB 12/16

DRsp Nr. 2018/10458

Anforderungen an eine einzureichende Gesellschafterliste wegen einer Veränderung durch Vorlage vor dem 26. Juni 2017 gegenüber dem Handelsregister

Die wegen einer Veränderung im Sinne von § 8 EGGmbHG i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG aF einzureichende Gesellschafterliste hat den Anforderungen des § 40 Abs. 1 GmbHG in der Fassung vom 23. Juni 2017 zu genügen, wenn sie vor dem 26. Juni 2017 dem Handelsregister zwar vorgelegt, dort aber noch nicht aufgenommen wurde.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des 27. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Mai 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

EGGmbHG § 8; GmbHG a.F. § 40 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Einer ihrer Gesellschafter übertrug die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile durch notariellen Vertrag an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung "V. E. " Unternehmensbeteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts. Daraufhin erstellte der Beteiligte zu 2 als beurkundender Notar eine geänderte Gesellschafterliste, in der die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Angabe ihrer Gesellschafter aufgeführt wird, und reichte die Liste am 23. Dezember 2015 zum Handelsregister ein.