OLG Rostock - Beschluss vom 31.05.2010
1 W 6/10
Normen:
ZPO § 182 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Stralsund, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen HRB 4846 Fall: 4 AG HAST

Anforderungen an eine inländische Geschäftsanschrift

OLG Rostock, Beschluss vom 31.05.2010 - Aktenzeichen 1 W 6/10

DRsp Nr. 2011/1305

Anforderungen an eine inländische Geschäftsanschrift

Die Angabe einer c/o-Anschrift genügt den Anforderungen an eine inländische Geschäftsanschrift nur dann, wenn eine sichere und zuverlässige Zustellung an dieser Adresse erfolgen kann. Zwar kann grundsätzlich auch eine c/o-Anschrift bei einer anderen juristischen Person als inländische Geschäftsanschrift einer GmbH ausreichen. Voraussetzung dafür ist aber, dass unter dieser Anschrift sichere und zuverlässige Zustellungen und Ersatzzustellungen an die Gesellschaft erfolgen können. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die betreffende GmbH unter der c/o-Anschrift einen Geschäftsraum unterhält oder es sich um die Wohnanschrift eines gesetzlichen Vertreters oder eines Zustellungsbevollmächtigen handelt, nicht aber bei einer juristischen Person, deren Geschäftsbetrieb im Ankauf, der Sanierung und Abwicklung insolvenzbedrohter Gesellschaften besteht.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Stralsund vom 24.09.2009 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Es wird angeordnet, dass von einer Erhebung der Kosten abzusehen ist.

Normenkette:

ZPO § 182 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: