OLG Hamm - Beschluss vom 07.04.2011
I-15 W 271/10
Normen:
EGGmbHG § 1 Abs. 1 S. 1; EGGmbHG § 1 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 244
Vorinstanzen:
AG Paderborn,

Anforderungen an eine Kapitalerhöhung zum Zwecke der Euroglättung

OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2011 - Aktenzeichen I-15 W 271/10

DRsp Nr. 2011/8312

Anforderungen an eine Kapitalerhöhung zum Zwecke der Euroglättung

Ein Kapitalerhöhungsbeschluss zum Zweck der Euroglättung muss inhaltlich klarstellen, wie die einzelnen Geschäftsanteile in Euro umgestellt und sodann im Wege der Aufstockung auf einen glatten Eurobetrag erhöht werden.

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird die angefochtene Zwischenverfügung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der beantragten Eintragung steht entgegen, dass der Kapitalerhöhungsbeschluss der Gesellschafter vom 07.04.2010 nach Maßgabe der nachfolgenden Beschlussgründe einer klarstellenden Neufassung der Regelung zur Deckung des Stammkapitals durch erhöhte Geschäftsanteile bedarf.

Zur Behebung des Hindernisses wird der Beteiligten eine Frist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

EGGmbHG § 1 Abs. 1 S. 1; EGGmbHG § 1 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I. 1. Die Gesellschaft wurde am 19.03.1982 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründet. Davon übernahmen die Gründungsgesellschafter folgende Stammeinlage:

Dr. I 50 % 25.000 DM
Herr S2 35 % 17.500 DM
Herr S 15 % 7.500 DM
sa. 100 % 50.000 DM