Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht in der vom Gesetz (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) geforderten Weise begründet wurde.
Statt substantiiert und in sich schlüssig die geltend gemachten Zulassungsgründe darzulegen, haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im wesentlichen nur in diesem Verfahren unbeachtliche Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils erhoben (s. dazu näher: z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331, sowie vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210, und vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62 f., jeweils m.w.N.):
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